Verkaufs- und Lieferbedingungen

I. Allgemeines

1. Für unsere Angebote, Lieferungen, Leistungen und sonstige Rechtshandlungen im Rahmen des Geschäftsbetriebes gelten ausschließlich die nachstehenden Verkaufsbedingungen. 

2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt. Ihrer Geltung wird hiermit widersprochen. Sie finden auch dann keine Anwendung, wenn die Lieferung von Waren oder die Annahme von Zahlungen ohne einen weiteren ausdrücklichen Widerspruch gegen die Geschäftsbedingungen des Kunden erfolgt.

II. Angebote

1. Die Angebotsgültigkeit bemisst sich nach den Angaben in unseren Angeboten. Mit der Bestellung, erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Mit der Auftragsbestätigung nehmen wir, dieses Vertragsangebot des Kunden an. Wir versenden die Auftragsbestätigung alsbald nach interner Klärung der Produktionsmöglichkeiten in der Produktionsplanung. Die Annahme kann schriftlich durch eine Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erfolgen. Unsere Vertriebsmitarbeiter sind nicht befugt, bei Vertragsabschluss mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des Vertrages in Textform hinausgehen.

2. Die vereinbarte Beschaffenheit der von ODU zu liefernden Produkten ergibt sich ausschließlich aus der in der Auftragsbestätigung von ODU in Bezug genommenen ODU‐Zeichnung und den in der Zeichnung enthaltenen Festlegungen. 

3. Wir behalten uns das Eigentum sowie das Urheberrecht an allen Zeichnungen, Entwürfen, Kostenvoranschlägen usw. vor. Sie dürfen ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung keinem Dritten zugänglich gemacht oder geändert werden. Sofern eine Auftragserteilung nicht erfolgt, sind alle Unterlagen unverzüglich zurückzugeben.

4. Die Ware wird an einem Produktionsstandort von ODU hergestellt, wobei ODU in der Wahl des jeweiligen Produktionsstandortes unter Berücksichtigung gleicher Qualitätsstandards grundsätzlich frei ist. 

5. Wir behalten uns technische Änderungen – insbesondere im Zuge des technischen Fortschritts – sowie Änderungen im äußeren Erscheinungsbild vor, soweit nicht im Vertrag oder zugehörigen Zeichnungen eine Beschaffenheit ausdrücklich vereinbart ist und soweit die Änderung für den Kunden zumutbar ist, sie also insbesondere nicht zu einer Minderung der Funktionstauglichkeit oder Wertminderung führt. 

6. Alle Rechte aus Verträgen mit uns stehen nur dem Kunden zu und sind nicht abtretbar. 

III. Rahmenvertrag

Auf Wunsch des Kunden, wird ODU die Möglichkeit prüfen, Verträge in der Weise anzubieten, dass die in der Auftragsbestätigung angegebene Menge der bestellten Waren nicht sofort, sondern in den in der Auftragsbestätigung genannten Lieferlosen, zeitlich versetzt, auf Abruf des Kunden, geliefert wird (Rahmenvertrag). 

IV. Lieferung und Gefahrübergang

1. Die Lieferung erfolgt EX WORKS gemäß INCOTERMS in der bei Vertragsschluss aktuellen Fassung, sofern nicht abweichend vereinbart.Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht dementsprechend bereits mit der Bereitstellung der Ware zur Abholung in dem Logistikbereich unseres Werkes auf den Kunden über. Der gesetzliche Gefahrübergang im Falle des Annahmeverzuges bleibt unberührt. Veranlassen wir auf Wunsch des Kunden gleichwohl den Versand, so geschieht dies für Rechnung des Kunden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist. Diese Versandorganisation stellt lediglich eine zusätzliche Dienstleistung dar und ändert weder die vorstehend vereinbarte Lieferbedingung noch den mit dieser verbundenen Gefahrübergang auf den Kunden ab Bereitstellung der Ware. Sofern der Kunde es wünscht, wird für die Lieferung auf seine Kosten eine Transportversicherung abgeschlossen. Die Wahl des Versandweges und der Beförderungsmittel erfolgt nach billigem Ermessen ohne Gewähr für die kostengünstigste Verfrachtung, sofern der Kunde nicht in Textform ausdrückliche Vorgaben zum Versand äußert.

2. Wir sind aufgrund der deutschen Steuergesetze verpflichtet dem Fiskus bei Lieferungen ins EU‐Ausland nachzuweisen, dass der im EU‐Ausland sitzende Kunde unsere Lieferung tatsächlich erhalten hat. Der Kunde verpflichtet sich daher, uns in Textform zeitnah zum Eingang der Lieferung zu bestätigen, dass er unsere Lieferungen erhalten hat. Auf dieser Bestätigung sind der Name des Kunden, der Sitz, die Kundennummer des Kunden sowie die Auftrags‐ und Rechnungsnummer anzugeben. Auch der Zugang von Teillieferungen ist einzeln zu bestätigen.

3. Vertraglich vereinbarte Teillieferungen werden getrennt berechnet und sind getrennt zur Zahlung fällig. ODU ist darüber hinaus, auch wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart ist, zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.

V. Liefertermin, Verzugsentschädigung

1. Für den Liefertermin oder eine Angabe der Lieferwoche gilt die jeweilige Vertragsvereinbarung. Bei Lieferverzögerungen, die auf Umstände zurückzuführen sind, die uns bei Auftragserteilung unbekannt waren und von uns nicht zu vertreten sind (wie insbesondere Streik, rechtmäßige Aussperrungen, behördliche Anordnungen, Krieg, Terror, Pandemien, Epidemien und Naturkatastrophen) verlängern sich die Lieferfristen im Umfang der Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederlauffrist. Wir verpflichten uns, den Kunden über den Eintritt der Behinderung und die voraussichtliche Dauer unverzüglich zu unterrichten. Im Falle einer Behinderung von mehr als drei Monaten ist jede der Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. 

2. Die Lieferung erfolgt zudem unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer, auch soweit die Belieferung mit Materialien und Komponenten betrifft. 

3. Lieferfristen gelten auch dann als erfüllt, wenn die Ware von uns gemäß Klausel IV. 1. bereitgestellt wurde und mangels rechtzeitiger Bereitstellung eines Beförderungsmittels durch den Kunden nicht rechtzeitig verladen werden konnte (Annahmeverzug).

4. Im Falle der Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins, die von uns vertreten ist, ist der Kunde verpflichtet uns schriftlich eine Nachfrist von 4 Wochen für die Lieferung zu setzen. Der Verzug tritt erst mit dem Ablauf der Nachfrist ein. 

5. Bei Nichteinhaltung einer verbindlich vereinbarten Lieferfrist aus von uns zu vertretenden Gründen sind Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Verzögerungsschäden (Schadensersatz neben der Leistung) mit Ausnahme von Personenschäden auf 5 % des Nettorechnungswertes der verspäteten Lieferungen beschränkt, es sei denn, der Verzug beruht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz seitens ODU oder ihrer Erfüllungsgehilfen. Für Schadensersatzansprüche statt der Leistung gilt die allgemeine Haftungsregelung unter XI.

VI. Preis, Verpackung

Die Verpackung ist im Teilepreis enthalten. Auf Wunsch des Kunden wird ODU die Möglichkeiten prüfen, eine gesonderte Verpackung gemäß Kundenwunsch zu verwenden. Diese wird durch ODU unter Betrachtung möglicher Zusatzaufwände in Rechnung gestellt. Die Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht eingeschlossen. Sie wird gesondert in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung ausgewiesen.

VII. Zahlungsbedingungen

1. Die Zahlungen sind auf die von uns angegebene Kontoverbindungen ohne Abzüge zu leisten. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis innerhalb von 15 Tagen nach Rechnungszugang zur Zahlung fällig.

2. Nach Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Kunde in Zahlungsverzug. Während des Verzugs hat er Verzugszinsen in Höhe von 9 %‐Punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) zu zahlen. Wir behalten uns vor, im Einzelfall einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

3. Der Kunde ist gegenüber unseren Zahlungsforderungen zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind. Diese Einschränkung gilt nicht für Ansprüche des Kunden wegen Mängeln, soweit diese auf demselben Vertragsverhältnis resultieren wir unsere Forderung. 

4. Wir sind – auch bei anders lautenden Leistungsbestimmungen des Kunden – berechtigt, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind durch Verzug des Kunden oder andere Obliegenheitsverletzungen bereits Zinsforderungen oder Kosten entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsforderung und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

5. Sofern uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen oder aufgrund derer unser Anspruch aufgrund mangelnder Leistungsfähigkeit des Kunden anderweitig gefährdet ist, sind wir berechtigt, noch offene Lieferungen zurückzuhalten und angemessene Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Erbringt der Kunde die Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

VIII. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zu Erfüllung aller unserer Ansprüche gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum.

2. Der Kunde ist berechtigt, die gelieferten Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen, zu verarbeiten oder zu vermischen, dabei tritt er uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung, der Verarbeitung, der Vermischung oder aus sonstigen Rechtsgründen im Zusammenhang mit der Kaufsache (insbesondere aus Versicherungsverträgen oder unerlaubten Handlungen) in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura‐Endbetrages (inkl. Mehrwertsteuer) ab. Der Veräußerung steht die Verwendung zur Erfüllung von Werk‐ oder Werklieferungsverträgen durch den Kunden gleich.

3. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Ware entstehende Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei diese Vorgänge für uns erfolgen, sodass wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der objektiven Werte dieser Waren. Erlischt das Eigentum von uns durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt uns der Kunde bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums‐ bzw. Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware und verwahrt sie unentgeltlich für uns.

4. Der Kunde ist zur Einziehung der Forderungen aus der Weiterveräußerung trotz der Abtretung ermächtigt, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen haben. Wir werden selbst die Forderungen nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Wir sind im Fall des Zahlungsverzuges des Kunden berechtigt die uns abgetretenen Forderungen direkt bei dem Vertragspartner des Kunden (Drittschuldner) geltend zu machen. Der Kunde ist auf erstes schriftliches Verlangen hin verpflichtet, uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen sowie den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. Der Kunde ist verpflichtet uns insoweit sämtliche Rechnungen, Mahnungen, Lieferscheine etc., die wir zur Durchsetzung der abgetretenen Forderungen benötigen, auszuhändigen und gegenüber dem Drittschuldner sämtliche Erklärungen abzugeben, die zur Durchsetzung der abgetretenen Forderungen auf unsere Rechnung zweckdienlich sind.

5. Wir sind berechtigt, die Befugnis des Kunden zur Weiterveräußerung im Rahmen von Ziffer 2. und zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen mit sofortiger Wirkung zu widerrufen, wenn der Kunde uns gegenüber in Zahlungsverzug gerät, sich aufgrund einer wesentlichen Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse in Zahlungsschwierigkeiten befindet oder seine uns gegenüber obliegenden vertraglichen Pflichten nicht ordentlich erfüllt. Wird über das Vermögen des Kunden das Insolvenzverfahren beantragt, jegliche Zahlung eingestellt, eine eidesstattliche Versicherung gemäß § 807 ZPO abgegeben, erlischt die Befugnis zur Weiterveräußerung und zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen automatisch.

6. Der Kunde wird die dem (Mit‐)Eigentum von uns unterliegenden Sachen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns unentgeltlich für uns verwahren und sie gegen Feuer, Einbruchdiebstahl und sonstige übliche Risiken versichern. Der Kunde wird die im (Mit‐) Eigentum von uns stehenden Sachen getrennt von seinen übrigen Waren lagern und die (Mit‐) Eigentümerstellung von uns an den Waren unzweifelhaft dokumentieren.

7. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware ist dem Kunden untersagt. Jede Pfändung oder jede anderweitige Beeinträchtigung unserer Eigentumsrechte durch Dritte hat der Kunde uns unverzüglich mitzuteilen und das Eigentumsrecht sowohl dem Dritten als auch uns gegenüber schriftlich zu bestätigen. Uns trotz eines Obsiegens in einem hieraus folgenden Rechtsstreit verbleibende Kosten hat der Kunde zu tragen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den entstandenen Ausfall.

8. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen; der Besteller stimmt einer Rücknahme in diesem Fall schon jetzt zu. Der Kunde verzichtet auf die Rechte, die ihm aus verbotener Eigenmacht zustehen würden und gestattet uns den Zugang zu den Räumen, in denen sich die Vorbehaltsware befindet. In der Rücknahme liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn wir dies ausdrücklich erklären. Unsere durch die Rücknahme entstehenden Kosten (insbesondere Transportkosten) gehen zu Lasten des Kunden. Die Auslieferung der ohne ausdrückliche Rücktrittserklärung zurückgenommenen Ware kann der Kunde erst nach restloser Zahlung des Kaufpreises und aller Kosten verlangen. Unbeschadet der fortbestehenden Zahlungsverpflichtung des Kunden sind wir berechtigt, die zurückgenommene Ware zu verwerten. Dies kann entweder durch einen freihändigen Verkauf erfolgen oder durch eine Gutschrift zum Marktpreis (erzielbarer Erlös) oder aber durch die Gutschrift zum Vertragspreis – abzüglich aller gewährten Rabatte, Skonti und sonstiger Nachlässe und unter Abzug einer Wertminderung von 30 %.

9. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, werden wir auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; uns steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.

IX. Werkzeuge

Sofern die Übertragung des Eigentums an Werkzeugen, die von uns zum Zwecke der Herstellung der an den Kunden zu liefernden Waren, entwickelt, hergestellt oder beschafft werden, nicht ausdrücklich vereinbart worden ist, bleiben diese Werkzeuge unser Eigentum. Der Kunde erwirbt auch bei teilweiser oder vollständiger Vergütung der Entwicklungs‐, Herstellungs‐ oder Beschaffungskosten für diese Werkzeuge keinen Anspruch auf Übereignung der Werkzeuge selbst.

X. Gewährleistung

1. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Tag des Gefahrübergangs und endet nach 12 Monaten ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer. Abweichend hiervon gilt für Schadensersatzansprüche aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder aufgrund der schuldhaften Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit die gesetzliche Gewährleistungsfrist.

2. Der Kunde muss die Ware nach Erhalt unverzüglich prüfen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang zumutbar ist, und uns Mängel einschließlich Fehlmengen unverzüglich schriftlich mitteilen (§ 377 HGB). Erkennbare Mängel müssen unverzüglich nach Eingang des Liefergegenstandes mitgeteilt werden, verdeckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung. Anderenfalls ist die Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche mit Ausnahme arglistig verschwiegener Mängel ausgeschlossen. Bei Anlieferung durch Speditionsfahrzeuge sind erkennbare Schäden, die beim Transport entstanden sind, auf dem Lieferschein und Frachtbrief zu vermerken und durch Unterschrift des Fahrers zu bestätigen. Der Kunde muss uns Gelegenheit geben, eigene Feststellungen zum Vorliegen des Mangels zu treffen.

3. Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware getroffene Vereinbarung. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 3 BGB). Für Mängel haften wir nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt diese Nacherfüllung fehl, ist diese unmöglich oder unzumutbar oder erfolgt diese nicht innerhalb angemessener Nachfrist, so kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Minderung oder Rücktritt verlangen. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu. Schadensersatzansprüche bestehen nur im Rahmen von Klausel XI.

4. Reklamationen sind zunächst frachtfrei an uns zurückzusenden. Im Falle der Mangelhaftigkeit sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen zu tragen, insbesondere Transport‐, Wege‐, Arbeits‐ und Materialkosten. Dies gilt nicht, soweit die Kosten dadurch erhöht wurden, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde. Sofern kein Gewährleistungsfall vorliegt, hat der Kunde die Kosten der Prüfung (ggf. Sachverständigengutachten) einschließlich aller Nebenkosten (Fahrtkosten, Übernachtungen etc.) zu tragen, es sei denn, er weist nach, dass die fehlende Mangelhaftigkeit für ihn bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht erkennbar war.

XI. Schadensersatzansprüche

1. Wir haften für Schadensersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund vorbehaltlich der nachstehenden Regelungen nur, soweit uns, unseren Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt sowie im Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Im Falle der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden, soweit uns oder unseren Erfüllungsgehilfen weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen.   

2. Von der vorstehenden Haftungsbeschränkung ausgenommen sind Schäden resultierend aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, Garantien oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. 

3. Vorstehende Regelung gilt auch für Pflichtverletzungen unserer Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen. 

4. Die Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend, wenn der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung einen Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen geltend macht. 

5. Im Übrigen ist unsere Haftung ausgeschlossen. 

XII. Schutzrechte Dritter

Für Schutzrechtsverletzungen haften wir entsprechend der vorstehenden Regelungen, sofern und soweit bei vertragsgemäßer Verwendung der Ware solche Schutzrechte verletzt werden, die in der Bundesrepublik Deutschland Gültigkeit haben und zum Zeitpunkt der Lieferung veröffentlicht sind. Dies gilt nicht, soweit wir die Liefergegenstände nach vom Kunden übergebenen Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Beschreibungen oder Angaben des Kunden hergestellt haben und nicht wissen oder im Zusammenhang mit den von uns entwickelten Erzeugnissen nicht wissen müssen, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden. In diesem Fall haftet der Kunde für bereits eingetretene oder noch eintretende Schutzrechtsverletzung. Er ist verpflichtet, uns unverzüglich über mögliche oder behauptete Schutzrechtsverletzungen, die ihm bekannt werden, zu informieren und uns von Ansprüchen Dritter und allen anfallenden Kosten und Aufwendungen freizustellen.

XIII. Exportkontrollrecht

1. Der Kunde verpflichtet sich, alle anwendbaren Exportkontrollgesetze und -vorschriften einzuhalten, einschließlich derjenigen, die sich auf Außenhandel, Embargos und andere Sanktionen beziehen ("Exportkontrollrecht"). Dies schließt neben dem Exportkontrollrecht Deutschlands und der EU auch das anwendbare Exportkontrollrecht anderer Länder mit extraterritorialer Wirkung ein, soweit dies nicht im Widerspruch zu geltendem Recht der Bundesrepublik Deutschland und/oder der EU steht. 

2. Der Kunde wird die von uns gelieferten Waren weder unmittelbar noch mittelbar ausführen, wiederausführen, weiterliefern, vermitteln, bereitstellen oder sonst Dritten zugänglich machen, wenn dies gegen anwendbares Exportkontrollrecht verstieße. 

3. Der Kunde hat uns auf Anforderung alle zur exportkontroll- und sanktionsrechtlichen Prüfung erforderlichen Informationen vollständig und zutreffend zur Verfügung zu stellen. 

4. Wir sind berechtigt, Lieferungen auszusetzen, soweit Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen anwendbares Exportkontrollrecht bestehen, und, sofern ein Verstoß vorliegt, unter den gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche und Rechte bleiben unberührt.

5. Der Kunde darf von uns erhaltene oder bezogene Waren, die in den Anwendungsbereich von Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 fallen, weder direkt noch indirekt in die Russische Föderation, oder zur Verwendung in der Russischen Föderation verkaufen, exportieren oder re-exportieren und von uns erhaltene oder bezogene Waren, die in den Anwendungsbereich von Artikel 8g der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 fallen, weder direkt noch indirekt nach Belarus, oder zur Verwendung in Belarus verkaufen, exportieren oder re-exportieren. Der Kunde ist verpflichtet, sich nach besten Kräften darum zu bemühen, dass dieser Zweck nicht durch Dritte in der weiteren Geschäftskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, vereitelt wird. Zu diesen Bemühungen gehört insbesondere, dass der Kunde bei (Re-)Export, (Re-)Verkauf oder sonstiger Lieferung oder Weitergabe unserer Waren an Dritte die Verpflichtung aus Satz 1 an den Dritten weitergibt und den Dritten verpflichtet, diese Verpflichtung auch an seine Kunden weiterzugeben. Der Kunde hat einen angemessenen Überwachungsmechanismus einzurichten und aufrechtzuerhalten, um Verhaltensweisen von Dritten in der weiteren Geschäftskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, zu identifizieren, die geeignet sind, den in Satz 1 genannten Zweck zu vereiteln.Ein Verstoß gegen die Regelungen dieser Ziff. 5 berechtigt uns zum Rücktritt vom Vertrag sowie zur Geltendmachung einer Vertragsstrafe in Höhe von 20 % des Gesamtwertes des Vertrages oder des Preises der entgegen dem Verbot in Satz 1 (re)-exportierten oder verkauften Waren, je nachdem, welcher Wert höher ist. Weitergehende gesetzliche Rechte und Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Schadenersatz, bleiben unberührt. Die Vertragsstrafe ist auf Schadensersatzansprüche aus dem Vertrag anzurechnen.

XIV. Gerichtsstand, anwendbares Recht

1. Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis sind die für Mühldorf am Inn zuständigen ordentlichen Gerichte ausschließlich zuständig. 

2. Beträgt der Streitwert mindestens EUR 500.000 und handelt es sich um eine Streitigkeit in der Lieferkette, vereinbaren die Parteien die ausschließliche Zuständigkeit des Commercial Court beim Oberlandesgericht München.

3. Hat der Kunde seinen Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz, werden sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis grundsätzlich nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs endgültig entschieden; Schiedsort ist München, Verfahrenssprache ist Deutsch, die Anzahl der Schiedsrichter beträgt eins bis zu einem Streitwert von EUR 250.000 und im Übrigen drei.

Wir sind in diesem Fall jedoch alternativ berechtigt, zur Durchsetzung von Zahlungsansprüchen gegen den Kunden Klage vor den nach Absätzen 1 und 2 zuständigen staatlichen Gerichten zu erheben.

4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN‐Kaufrechts ist ausgeschlossen.

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